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WARUM MUSS ICH VOR DEM AUSZUG MALERN?

Malerarbeiten 08 Aug 2018 No Comments
WARUM MUSS ICH VOR DEM AUSZUG MALERN?

Malern beim Auszug? Immer wieder werden wir von der Vidag mit der Frage konfrontiert, ob diese Forderung der Vermieter überhaupt rechtens ist. Fakt ist, dass es hier unterschiedliche Reglungen gibt.

Was sagt das Gesetz?

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch besagt in § 1109, dass der Mieter dazu verpflichtet ist, die Wohnung in dem Zustand zu übergeben, in welchem er sie übernommen hat. Diese Regelung gilt für alle Mietwohnungen, kennt aber eine Ausnahme: Die gewöhnliche Abnutzung muss durch den Vermieter hingenommen werden. Eine solche findet sich beispielsweise bei Parkett, das durch die Nutzung zerkratzt ist oder bei Fliesen, die im Laufe der Zeit vergilben können.
Allerdings liegt der Fokus hier auf der „gewöhnlichen“ Abnutzung. Sprich: Besonders starke Beschädigungen müssen durch den Mieter auf seine Kosten behoben werden. Andernfalls darf der Vermieter den Teil der Kaution einbehalten, der dazu nötig ist die Schäden reparieren zu lassen.

Diese Regelungen im Mietvertrag müssen Sie berücksichtigen

Ein Mieter kann also nicht pauschal dazu verdammt werden, die Wohnung zu malern. Wichtig ist dabei neben den Regelungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch natürlich auch der Mietvertrag. Hierbei gibt es die Variante, dass die Wohnung frisch gemalert an den Vermieter zurückzugeben ist. Wurde diese Vereinbarung in einem vorformulierten Vertrag unterzeichnet, ist sie ungültig.
Dem Mieter wurden in dem Fall die Ausmalpflichten aufgezwungen, daher sind derartige Formulierungen nicht gültig und haben auch vor Gericht keinen Bestand. Sie wird allerdings gültig, wenn der Vermieter bereit ist, die Kosten für das Malern zu übernehmen oder beispielsweise eine Monatsmiete zu erlassen. Dann handelt es sich um eine Gegenleistung, die erbracht wird.
Die zweite Möglichkeit lässt das Malern zur Pflicht werden. Dabei haben Mieter und Vermieter den Mietvertrag gemeinsam aufgesetzt und sich dabei darauf geeinigt, dass der Wohnraum gemalert zu übergeben ist. Sie als Mieter, der nun ausziehen will, müssen zu Pinsel und Farbtopf greifen.

Wann soll man streichen?

Wenn das Malern in der Wohnung nicht geregelt ist, müssen ausziehende Mieter nur dann zur Farbe greifen, wenn die Wände über die Maßen beansprucht worden sind. Haben also Ihre Kinder tolle Kunstwerke an die Wände gezaubert, können Sie diese nicht Ihrem Nachmieter aufbürden.
Auch dann, wenn Sie die Wohnung in einer Farbe gestrichen haben, die nicht als allgemeintauglich bezeichnet werden kann, ist Malern angesagt. Haben Sie das Schlafzimmer in Weiß übernommen, sich dann aber für einen schwarzen Anstrich entschieden, müssen Sie diesen wieder rückgängig machen. Tipp: Bei einer derartigen Farbwahl sollten Sie in einer Mietwohnung vorsichtig sein – das spätere Rückführen in den Originalzustand könnte einen erheblichen Aufwand nach sich ziehen!

Übergabeprotokoll als Absicherung

Wer als Mieter auf Nummer sicher gehen möchte, sollte bei Übernahme der neuen Wohnung unbedingt ein Übergabeprotokoll anfertigen. Das sollten Sie zusammen mit dem Vermieter machen, denn so kann dieser später nicht behaupten, Sie hätten dort einen Zustand festgehalten, der so nicht bestand.
In das Übergabeprotokoll gehört der Grundriss der Wohnung, ebenso wie Markierungen zu bestehenden Mängeln. Fotos sind eine gute Möglichkeit, diese Mängel zu dokumentieren. Außerdem gehören die Zählerstände von Strom, Wasser und Heizung in das Protokoll. Der Vermieter soll das unterschreiben, wenn die Übergabe des Wohnungsschlüssels stattfindet.
Es ist empfehlenswert für das Übergabeprotokoll neutrale Formulierungen zu wählen. Benennen Sie nicht die Farbe, in der die Wände im Original gestrichen sind, denn der Vermieter kann Sie später beim Auszug darauf festnageln. Ist jedoch nur von einem „hellen“ Farbton die Rede, können Sie Wände inzwischen auch in einem hellen Grün oder anderen Pastellfarben gestalten.
Dies bestätigte auch ein Fall, der vor dem Landgericht Wien verhandelt worden ist. Der Mieter hatte seine Wände in Grün und Ocker gestrichen und beim Auszug nicht weiß übermalt. Der Vermieter klagte auf übermäßige Abnutzung, bekam aber kein Recht. Diese Farbwahl stellte nach Ansicht der Richter einen gleichwertigen Zustand wie bei Übernahme der Wohnung dar. Der Mieter bekam Recht und musste nichts nachstreichen.

Professionelle Hilfe beim Malern

Bei einem Umzug gibt es jede Menge zu tun. Wer weder Zeit noch Lust hat, sich auch noch mit dem Malern zu beschäftigen, kann auch bei der Vidag diese Leistung beauftragen. Wir arbeiten dafür mit einem kompetenten Partner zusammen, der die nötigen Arbeiten ausführt. Wir sind vorrangig im Raum Wien und Baden tätig, auf Kundenwunsch organisieren wir die gebotenen Leistungen aber auch in ganz Österreich und Europa.

Quellen:

  • https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/Wohnen/miete/Ausmalen_beim_Auszug
  • https://www.immobilienscout24.at/ratgeber/mietrecht-oesterreich/mietirrtuemer/wohnung-streichen.html
  • https://moveria.at/umzugstipps/renovieren-bei-auszug/